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Recht & Verordnungen

Fruchtsaftverordnung (FrSaftErfrischGetrV) erklärt

Die Fruchtsaftverordnung erklärt: Definitionen, Mindestfruchtgehalte, Zusatzstoffe, Kennzeichnungspflichten und Brix-Werte im Überblick.

Fruchtsaftverordnung (FrSaftErfrischGetrV) erklärt

Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich

Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV) setzt die EU-Richtlinie 2012/12/EU in deutsches Recht um. Sie regelt verbindlich, was als Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Fruchtsaftgetränk verkauft werden darf. Die Verordnung gilt für alle Hersteller, Importeure und Händler, die entsprechende Produkte auf dem deutschen Markt anbieten.

Die EU-Richtlinie 2012/12/EU hat 2012 eine wichtige Reform gebracht: Seitdem darf 100 % Fruchtsaft kein zugesetzter Zucker mehr enthalten. Damit wurde eine jahrelange Verbrauchertäuschung beendet — zuvor war eine Zuckerung von bis zu 15 g/l erlaubt, ohne dass dies prominent deklariert werden musste.

Produktdefinitionen

Die Verordnung unterscheidet vier Produktkategorien mit klar abgegrenzten Anforderungen.

Fruchtsaft (100 %)

Fruchtsaft besteht ausschließlich aus dem Saft und dem Fruchtfleisch einer oder mehrerer Fruchtarten. Er enthält keinen zugesetzten Zucker, keine Farbstoffe und keine Konservierungsstoffe. Die Angabe „100 % Frucht” oder „ohne Zuckerzusatz” ist zulässig und üblich. Natürlicher Fruchtzucker ist selbstverständlich enthalten.

Fruchtsaft aus Konzentrat

Dem Fruchtsaft wird zunächst Wasser entzogen (Konzentration), das später in gleichwertiger Menge wieder hinzugefügt wird (Rückverdünnung). Die Kennzeichnung „aus Fruchtsaftkonzentrat” ist gesetzlich vorgeschrieben und muss im Sichtfeld der Verkehrsbezeichnung stehen. Das rückverdünnte Produkt muss in Geschmack, Farbe und Zusammensetzung dem ursprünglichen Saft entsprechen.

Fruchtnektar

Fruchtnektar ist eine Mischung aus Fruchtsaft oder Fruchtmark, Wasser und wahlweise Zucker oder Honig. Der Mindestfruchtgehalt variiert je nach Fruchtart und ist in der Verordnung festgeschrieben. Nektar darf maximal 20 % zugesetzten Zucker enthalten (bezogen auf das Gesamtprodukt).

Fruchtsaftgetränk

Fruchtsaftgetränke fallen nicht direkt unter die Fruchtsaftverordnung, sondern unter allgemeines Lebensmittelrecht. Sie enthalten den geringsten Fruchtanteil und dürfen Zucker, Aromastoffe und weitere Zusatzstoffe enthalten. Die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs empfehlen Mindestfruchtgehalte.

Mindestfruchtgehalt für Nektar

FruchtartMindestfruchtgehalt Nektar
Orange, Apfel, Traube, Ananas50 %
Aprikose, Pfirsich, Birne, Mango50 %
Kirsche, Erdbeere, Himbeere40 %
Banane25 %
Maracuja, Guave25 %
Johannisbeere (schwarz)25 %
Zitrone, Limette25 %

Erlaubte Behandlungsverfahren

Bei der Herstellung von 100 % Fruchtsaft sind bestimmte technologische Verfahren zulässig, die den Saft nicht verfälschen, sondern lediglich die Gewinnung und Haltbarkeit unterstützen.

Erlaubt: Enzymatische Behandlung zur Saftgewinnung, mechanische Filtration, Zentrifugation, Pasteurisierung, Rückverdünnung mit Trinkwasser (bei Konzentrat), Zugabe natürlicher Aromen derselben Fruchtart.

Nicht erlaubt bei 100 % Fruchtsaft: Zugesetzter Zucker (seit 2012), künstliche Farbstoffe, Konservierungsstoffe, künstliche Aromen, Süßungsmittel.

Zusatzstoffe nach Produktkategorie

Zusatzstoff100 % SaftNektarFruchtsaftgetränk
Zugesetzter ZuckerNeinJa (max. 20 %)Ja
HonigNeinJa (max. 20 %)Ja
Zitronensäure (Säuerung)NeinJaJa
Ascorbinsäure (Antioxidans)JaJaJa
Künstliche FarbstoffeNeinNeinJa
KonservierungsstoffeNeinNeinJa
Künstliche AromenNeinNeinJa
CO₂ (Kohlensäure)NeinNeinJa

Brix-Mindestwerte für rückverdünnten Saft

Der Brix-Wert gibt den Zuckergehalt in Grad Brix an und dient als Maß für die korrekte Rückverdünnung von Konzentrat. Der rückverdünnte Saft muss den Brix-Mindestwert erreichen, um als Fruchtsaft verkauft werden zu dürfen.

FruchtartBrix-Mindestwert
Orange11,2 °Brix
Apfel11,5 °Brix
Traube15,9 °Brix
Ananas12,8 °Brix
Grapefruit10,0 °Brix
Zitrone8,0 °Brix
Mango13,5 °Brix
Maracuja12,0 °Brix

Kennzeichnungspflichten

Die Verordnung stellt spezifische Anforderungen an die Kennzeichnung von Fruchtsäften und Nektaren.

  • Verkehrsbezeichnung: Die korrekte Bezeichnung (z. B. „Orangensaft”, „Apfelnektar”) muss verwendet werden. Phantasienamen allein reichen nicht.
  • Konzentrat-Hinweis: „Aus Fruchtsaftkonzentrat” muss zwingend im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung stehen.
  • Fruchtgehalt bei Nektar: Der Mindestfruchtgehalt muss als Prozentangabe deklariert werden (z. B. „Fruchtgehalt: mindestens 50 %”).
  • Zutatenliste: Bei Mischsäften müssen alle Fruchtarten in absteigender Reihenfolge aufgeführt werden.
  • Freiwillige Angaben: Hinweise wie „100 % Saft” oder „ohne Zuckerzusatz” sind bei Fruchtsaft zulässig und wettbewerbsrechtlich unbedenklich.

Verstöße und Sanktionen

Verstöße gegen die Fruchtsaftverordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Lebensmittelüberwachung der Bundesländer führt regelmäßige Kontrollen durch. Häufige Beanstandungen betreffen falsche Verkehrsbezeichnungen (z. B. „Saft” statt „Nektar”), fehlende Konzentrat-Hinweise und unzulässige Zuckerung. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen drohen Betriebssperrungen und öffentliche Warnungen über das Portal lebensmittelwarnung.de.

EU-Harmonisierung und aktuelle Entwicklungen

Die EU arbeitet kontinuierlich an einer stärkeren Harmonisierung des Fruchtsaftrechts. Die Revision der Frühstücksrichtlinien (2023/2511) hat die Kennzeichnungsregeln für Fruchtsäfte weiter verschärft. Insbesondere die Herkunftskennzeichnung für die Hauptzutat wird diskutiert — bislang ist sie bei Fruchtsäften nicht verpflichtend, könnte aber in kommenden Revisionen eingeführt werden. Die „Farm to Fork”-Strategie der EU könnte weitere Anforderungen an Nachhaltigkeit und Transparenz in der Fruchtsaftproduktion mit sich bringen.