Kennzeichnungspflichten: Was auf die Flasche muss
Alle Pflichtangaben für Fruchtsaft und Saftgetränke in Deutschland: LMIV, Nährwerttabelle, Allergene, Health Claims und freiwillige Angaben wie Nutri-Score.
Die LMIV als rechtlicher Rahmen
Die Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 — kurz LMIV — ist das zentrale Regelwerk für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der gesamten Europäischen Union. Sie gilt seit Dezember 2014 und betrifft alle vorverpackten Lebensmittel, einschließlich Fruchtsäften, Nektaren und Saftgetränken. Die Verordnung regelt, welche Informationen auf der Verpackung stehen müssen, wo sie stehen müssen und in welcher Schriftgröße.
Ergänzend greifen für Fruchtsäfte die spezifischen Vorschriften der Fruchtsaftverordnung (FrSaftErfrischGetrV), die zusätzliche Anforderungen an Verkehrsbezeichnung und Fruchtgehalt stellt.
Pflichtangaben im Überblick
Jede Fruchtsaftverpackung muss folgende Informationen tragen.
1. Verkehrsbezeichnung
Die rechtlich korrekte Bezeichnung des Produkts — nicht der Markenname. Beispiele: „Orangensaft”, „Apfelnektar”, „Mehrfruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentraten”. Bei Saft aus Konzentrat muss der Hinweis „aus Fruchtsaftkonzentrat” im selben Sichtfeld erscheinen. Phantasienamen wie „Tropical Dream” reichen allein nicht aus.
2. Zutatenliste
Alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Bei 100 % Fruchtsaft aus einer einzigen Fruchtart ist keine Zutatenliste erforderlich, sofern keine weiteren Stoffe zugesetzt wurden. Bei Mischsäften müssen alle Fruchtarten aufgeführt werden. Zugesetzte Vitamine, Mineralstoffe und Zusatzstoffe erscheinen mit ihrem Klassennamen und der konkreten Bezeichnung oder E-Nummer.
3. Allergenkennzeichnung
Allergene Zutaten müssen in der Zutatenliste typografisch hervorgehoben werden — in der Regel durch Fettdruck oder Großbuchstaben. Für Fruchtsäfte ist vor allem Schwefeldioxid und Sulfite relevant: Bei einem Gehalt von mehr als 10 mg/l muss die Angabe „Enthält Sulfite” erfolgen. Dies kommt gelegentlich bei Traubensaft oder Produkten mit Weinanteil vor. Andere häufige Allergene (Milch, Nüsse, Gluten) sind bei reinen Fruchtsäften selten relevant, können aber bei Smoothies oder Mischgetränken auftreten.
4. Nährwerttabelle
Die Nährwertkennzeichnung ist seit Dezember 2016 für alle vorverpackten Lebensmittel verpflichtend. Sie umfasst die sogenannten Big 7.
| Nährstoff | Einheit | Bezugsgröße |
|---|---|---|
| Energie | kJ / kcal | pro 100 ml (Pflicht) |
| Fett | g | pro 100 ml (Pflicht) |
| davon gesättigte Fettsäuren | g | pro 100 ml (Pflicht) |
| Kohlenhydrate | g | pro 100 ml (Pflicht) |
| davon Zucker | g | pro 100 ml (Pflicht) |
| Eiweiß | g | pro 100 ml (Pflicht) |
| Salz | g | pro 100 ml (Pflicht) |
Die Angabe pro 100 ml ist verpflichtend. Zusätzliche Angaben pro Portion (z. B. pro 200 ml Glas) sind freiwillig und können ergänzt werden. Vitamine und Mineralstoffe dürfen freiwillig deklariert werden, müssen aber dann auch den Prozentsatz der Referenzmenge (NRV) angeben.
5. Nettofüllmenge
Die Füllmenge in Millilitern oder Litern, in einer Schriftgröße, die von der Nennfüllmenge abhängt. Bei Packungen bis 200 ml mindestens 3 mm, bei 200 ml bis 1 Liter mindestens 4 mm, über 1 Liter mindestens 6 mm Schrifthöhe.
6. Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)
Die Angabe „Mindestens haltbar bis” mit Datum oder Verweis auf die Stelle, an der das Datum aufgedruckt ist. Bei Haltbarkeit unter drei Monaten: Tag und Monat. Bei drei bis 18 Monaten: Monat und Jahr. Über 18 Monate: Mindestens das Jahr.
7. Hersteller- und Verantwortungsangaben
Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, der das Produkt in Verkehr bringt. Das muss nicht der Hersteller sein — es kann auch der Importeur oder die Handelsmarke sein. Die Angabe muss es dem Verbraucher ermöglichen, den Verantwortlichen zu identifizieren und zu kontaktieren.
8. Losnummer
Eine Kennung zur Rückverfolgbarkeit der Charge, eingeleitet mit dem Buchstaben „L” oder klar als Losnummer erkennbar. Die Losnummer ermöglicht im Rückruffall die gezielte Identifikation betroffener Produkte.
Herkunftskennzeichnung
Für Fruchtsäfte besteht keine generelle Pflicht zur Herkunftskennzeichnung. Eine Ausnahme greift, wenn die Aufmachung des Produkts eine bestimmte Herkunft suggeriert, die nicht der tatsächlichen entspricht. In diesem Fall muss die wahre Herkunft der Hauptzutat angegeben werden.
Wichtig ist die Unterscheidung: „Hergestellt in Deutschland” bedeutet, dass die Verarbeitung in Deutschland stattfand — die Früchte können importiert sein. „Abgefüllt in Deutschland” ist eine noch schwächere Angabe. Für Orangensaft wurde auf EU-Ebene eine Herkunftskennzeichnung der Orangen diskutiert und teilweise eingeführt.
Health Claims: Gesundheitsbezogene Angaben
Die Health Claims Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 regelt streng, welche gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben auf Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Nur zugelassene Claims sind erlaubt.
Nährwertbezogene Angaben
| Angabe | Bedingung |
|---|---|
| „Quelle von Vitamin C” | Mindestens 15 % der NRV pro 100 ml |
| „Reich an Vitamin C” | Mindestens 30 % der NRV pro 100 ml |
| „Ohne Zuckerzusatz” | Kein zugesetzter Zucker, kein Süßungsmittel. Hinweis „enthält von Natur aus Zucker” erforderlich |
| „Kalorienarm” | Maximal 20 kcal pro 100 ml |
| „Kalorienfrei” | Maximal 4 kcal pro 100 ml |
| „Leicht” | Mindestens 30 % weniger Kalorien als Vergleichsprodukt, mit Angabe der Eigenschaft |
| „Zuckerarm” | Maximal 2,5 g Zucker pro 100 ml |
Die Angabe „Ohne Zuckerzusatz” ist bei 100 % Fruchtsaft zulässig und sogar zutreffend, muss aber mit dem Hinweis ergänzt werden, dass das Produkt von Natur aus Zucker enthält. Unzulässig wäre der Eindruck, der Saft sei zuckerfrei.
Gesundheitsbezogene Angaben
Angaben wie „Vitamin C trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei” sind nur erlaubt, wenn der Saft tatsächlich eine signifikante Menge des betreffenden Nährstoffs enthält (mindestens 15 % NRV pro 100 ml) und der Claim in der EU-Liste zugelassener Health Claims geführt wird.
Freiwillige Angaben
Neben den Pflichtangaben können Hersteller freiwillige Informationen auf die Verpackung drucken.
- Nutri-Score: Das fünfstufige Farbsystem (A bis E) bewertet den Gesamtnährwert. Fruchtsäfte schneiden trotz 100 % Frucht oft nur mit C oder D ab, da der natürliche Zuckergehalt hoch ist.
- Eco-Score: Bewertet die Umweltauswirkungen des Produkts von A bis E. In Deutschland noch wenig verbreitet, in Frankreich bereits etabliert.
- CO₂-Fußabdruck: Einige Hersteller geben freiwillig den Carbon Footprint in g CO₂-Äquivalent pro Packung an.
- Vegan-Siegel: Kennzeichnet, dass bei der Klärung keine tierischen Hilfsstoffe (wie Gelatine) verwendet wurden.
- Hinweise zur Nachhaltigkeit: Angaben zur Verpackungsrecyclingfähigkeit oder nachhaltigem Anbau.
Kennzeichnung im Online-Handel
Die LMIV gilt auch für den Fernabsatz — also den Verkauf über Online-Shops. Alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und der Losnummer müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags zugänglich sein. In der Praxis bedeutet das: Die Produktseite im Online-Shop muss Verkehrsbezeichnung, Zutatenliste, Allergene, Nährwerttabelle, Nettofüllmenge und Herstellerangaben vollständig anzeigen. Ein Verweis auf die physische Verpackung reicht nicht aus.
Verstöße im Online-Handel werden zunehmend abgemahnt. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden prüfen stichprobenartig Produktseiten, und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände sind keine Seltenheit.